Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 142 Anwartschaftszeit
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 249
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Nach Gewicht
- BSG, 18.12.2008 – B 11 AL 32/07 RArbeitslosengeld: Ruhen des Anspruchs wegen des Bezugs einer schweizerischen Altersrente aus der beruflichen Vorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- BSG, 20.09.2001 – B 11 AL 35/01 RZitiert von 10
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 – L 14 AL 91/17
- LSG Baden-Württemberg, 11.05.2007 – L 8 AL 158/06Zitiert von 4
- BSG, 16.07.2025 – B 11 AL 8/23 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Mitarbeiter einer Rundfunk- und Fernsehanstalt - Abgrenzung eines Dauerarbeitsverhältnisses von mehreren befristeten voneinander getrennten Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnissen - Auslegung des Rahmenvertrags - kein fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis - Berücksichtigung von abgerechneten TätigkeitszeitenZitiert von 12
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 – L 2 AL 36/18
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 1/25 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 44/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/142#abs-1 (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/142#abs-2 (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.